Änderungen von F1-NEU zu F1-NEU2
Ursprüngliche Version: | F1-NEU |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 05.03.2020, 11:12 |
Neue Version: | F1-NEU2 |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 09.03.2020, 13:13 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 170 bis 171 löschen:
- dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt oder entsendet wurden.
Von Zeile 195 bis 198:
BeiDer Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inlandwird bei einer Abwesenheit von 8 bis unter 24 Stunden pauschal 12,00 € und bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden pauschal 24,00 € Verpflegungsmehraufwand gezahltkann nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Pauschalsätzen nach § 9 Absatz 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet werden.
Von Zeile 213 bis 215:
Für Mahlzeiten in der Hotelrechnung
Ist eine Mahlzeit bereits pauschal im Übernachtungspreis enthalten oder anderweitig unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so werden
Kürzungen in Höhepro Mahlzeit Verpflegungspauschalen von20%dervollen Verpflegungsmehraufwandspauschale für das Frühstück (also 4,80 €) bzwVerpflegungsmehraufwandserstattung abgezogen.[Zeilenumbruch]
jeweilsDabei werden folgende Pauschalen angesetzt:
- für ein Frühstück 20% der Ganztagespauschale
- für ein Mittagessen 40%
(entsprechend jeweils 9,60 €)der Ganztagespauschale
- für ein Mittagessen 40%
- für ein
Mittag- oderAbendessenvorgenommen40% der Ganztagespauschale
- für ein
Dabei gilt bei allen abrechnungsfähigen Dienstreisen unabhängig von der Gesamtdauer immer die Ganztagespauschale als Berechnungsgrundlage für diesen Abzugsbetrag.