Veranstaltung: | 2. Mitgliederversammlung KV Altmark |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Finanzen, Jahreshaushalt und Finanzordnung |
Antragsteller*in: | Christian Franke-Langmach |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 09.03.2020, 13:13 |
Antragshistorie: | Version 1 |
F1-NEU2: Finanzordnung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Altmark
Antragstext
Neben den Finanzordnungen des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des
Landesverbandes Sachsen-Anhalt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem Parteiengesetz,
gibt sich der Kreisverband Altmark die folgende Finanzordnung.
Bestandteile der Finanzordnung sind die
- Kassenordnung
- Beitragsordnung
- Erstattungsordnung
Teil 1 Kassenordnung
§1 Allgemeine Bestimmungen
- Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Altmark von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (KV Altmark).
- Die/der Schatzmeister*in ist in Finanzfragen Ansprechpartner*in des
Kreisverbandes und allen Organen des Kreisverbandes jederzeit unter
Beachtung des Datenschutzes auskunftspflichtig.
§2 Konten und Kassenführung
- Alle Konten sind auf den Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Altmark zu
eröffnen.
- Verfügungsberechtigt über die Girokonten sind die/der Schatzmeister*in,
die beiden Vorsitzenden des KVs sowie die/der Geschäftsführer*in. Es gilt
das Vier-Augen-Prinzip. Ein Kontozugriff ist nur mit Unterschriften von
zwei Verfügungsberechtigten möglich (Satzung KV Altmark §8 (8)).
- Finanzausgaben bis 200,00 € können durch die/den Schatzmeister*in
verantwortet werden.
- Über Finanzausgaben über 200,00 € entscheidet der Kreisvorstand.
- Ausgaben über 2500,00 € sind von der Mitgliederversammlung in der Regel
vorher zu bestätigen.
§3 Haushalt
- Die/der Schatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung des
Kreisverbandes in dem Sinne verantwortlich, dass der Kreisverband seinen
Verbindlichkeiten und politischen Aufgaben jederzeit nachkommen kann.
- Die/der Schatzmeister*in erstellteinen Haushaltsplan für das kommende
Jahr, über den der Vorstand des Kreisverbandes beschließt und der von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung hat möglichst noch im alten Jahr zu erfolgen.
- Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit
gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige
Finanzplanung beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier
Jahre zu erkennen ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität,
Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER
Finanzpolitik.
- Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der
vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein, wie die
Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen
und Erträge.
- Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes
verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit
unzulässig. Eine Ausnahme bildet die Kreditvergabe an Parteigliederungen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel
vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten
auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen
Zustimmung durch die/den Schatzmeister*in. Kommt diese Zustimmung nicht
zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt
bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zu einer Entscheidung
der Mitgliederversammlung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
- Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz
nicht ausreicht, hat die/der Schatzmeister*in unverzüglich einen
Nachtragshaushalt in den Kreisverbandsvorstand einzubringen, der diesen
beschließt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt. Die/der
Schatzmeister*in ist bis zu der Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung
gebunden.
§4 Kassenprüfer*innen
- Die Mitgliederversammlung wählt zum Zweck der Kassenprüfung
Kassenprüfer*innen im Rahmen der turnusmäßigen Vorstandswahl. Ihre
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie sind auf allen Konten des Kreisverbandes
auskunftsberechtigt.
- Die Kassenprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die
Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die
Kassenprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.
- Kassenprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein
Vorstandsamt bekleidet (hat), oder an der Erstellung des
Jahreskassenberichtes beteiligt war/ist.
§5 Kassenprüfung
- Eine Kassenprüfung erfolgt im Vorfeld der Erstellung des
Jahreskassenberichtes und der finanziellen Entlastung des Vorstands durch
die Kassenprüfer*innen. Sie geben hinsichtlich letzterer eine Empfehlung
ab.
- Die Kassenprüfung beinhaltet die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der
Buchführung, sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen
der Ausgaben mit den Beschlüssen.
- Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der
Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
- Das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung in
schriftlicher Form mitzuteilen und dem Jahreskassenbericht beizulegen. Mit
der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§6 Jahreskassenbericht (Rechenschaftsbericht)
- Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über
das Vermögen zum Ende des Rechnungsjahres in einem Jahreskassenbericht
(Rechenschaftsbericht nach §24 PartG) wahrheitsgemäß und nach bestem
Wissen und Gewissen fristgerecht gemäß den Vorschriften des 5. Abschnitts
PartG und gemäß den Bestimmungen der Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt Rechenschaft zu geben.
- Der Jahreskassenbericht ist dem Landesverband bis spätestens 28. Februar
eines jeden Jahres vorzulegen (Punkt 1 (2) der Finanzordnung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt).
- Bestandteile des Jahreskassenberichtes sind (gemäß Punkt 1(3) der
Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt):- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und
Passivposten in der Form, dass die Erstellung des
Rechenschaftsberichtes entsprechend den Bestimmungen des
Parteiengesetzes ermöglicht wird. Die/der Landesschatzmeister*in
stellt hierfür ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung; - Durchschläge oder Übersichten über die für das Berichtsjahr
ausgestellten Zuwendungsbescheide (Spendenquittungen); - eine Liste der Mitglieder zum Stand des 31. Dezember des
Berichtsjahres.
- eine Übersicht über die Einnahmen, die Ausgaben, die Aktivposten und
- Der Jahreskassenbericht ist zugleich Jahresabschluss und als solcher der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zugänglich zu machen.
- Es gilt der jeweils aktuelle Kontenrahmenplan von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sachsen-Anhalt.
§7 Barkasse
- Alle Finanzbewegungen sind über das Girokonto abzuwickeln. Der
Kreisverband führt keine Barkasse.
§8 Spenden
- Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Die Bestimmungen der
Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gelten
entsprechend.
- Der Schatzmeister stellt den Eingang einer Spende fest und prüft ihre
Ordnungsmäßigkeit gemäß §25 Gesetz über die politischen Parteien (PartG).
Unzulässige Spenden werden nicht angenommen.
- Spenden werden bei Nicht-Vereinbarkeit mit grünen Grundsätzen
(Spendenkodex) zurückgewiesen.
§9 Aufbewahrung der Unterlagen
- Die Finanzunterlagen sind Eigentum des Kreisverbandes und gehen spätestens
mit dem Ende der Amtszeit des/der Schatzmeister*in an das Archiv des
Kreisverbandes über.
- Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10
Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende
Vorstand.
Teil 2 Beitragsordnung
§10 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach Beitrags- und Kassenordnung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN mindestens 1 % des monatlichen Nettoeinkommens. Der
Mindesbeitrag beträgt 7,00 €.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Beitrag eines Mitglieds aus
sozialen oder wirtschaftlichen Gründen auf Antrag ganz oder teilweise
reduzieren (Sozialklausel). Der Antrag auf Ermäßigung des Mindestbeitrages
ist jährlich erneuert zu stellen.
- Mitglieder des Kreisverbandes, die ein kommunales öffentliches Amt oder
Mandat bekleiden, sind angehalten, zusätzlich nach eigenem Ermessen
Mandatsträgerbeiträge in der Verantwortung für ihre Partei zu entrichten.
§11 Fristigkeit und Zahlung
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
- Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich fällig, wenn kein abweichender Modus
vereinbart wurde.
- Die Mitglieder sind angehalten, dem Kreisverband ein SEPA-
Lastschriftmandat für den regelmäßigen automatischen Einzug des
Mitgliedsbeitrags zu erteilen.
- Ein Mitglied verliert seine Mitgliedschaft beim KV Altmark, wenn
selbstverschuldet mehr als sechs Monatsbeiträge im Rückstand sind. Nach
drei Monaten wird das Mitglied durch die/den Schatzmeister*in angemahnt.
- Eine über diese Fristen hinaus verspätete Beitragszahlung ist unter
Zustimmung des Vorstands möglich. Ein Anspruch auf diese Fristverlängerung
besteht nicht.
§12 Zuwendungsbescheinigungen
- Die/der Schatzmeister*in erstellt Zuwendungsbescheinigungen
(Spendenbescheinigungen) möglichst im ersten Quartal nach dem
vorangegangenen Rechnungsjahr (Kalenderjahr), es sei denn, das Mitglied
hat schriftlich oder per E-Mail seinen Verzicht dazu erklärt.
Teil 3 Erstattungsordnung
§13 Erstattungsfähige Kosten
- Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern oder anderen beauftragten
Personen entstehen bei der Wahrnehmung von Parteiämtern und Aufgaben, in
die sie von einer Mitgliederversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß
dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei gewählt oder entsendet
wurden.
- Die Erstattungsordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt findet
Anwendung. Es gelten folgende Regelungen:- 2.1. Fahrtkosten
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen
Kosten entsprechend Originalbeleg/Fahrkarte, - bei Bahnreisen die Kosten in Höhe der Kosten der 2. Klasse.
Die Benutzung der Bahncard wird empfohlen. Die Bahncard wird
auf Antrag bis zu 50% erstattet, wenn dies für die Partei
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die mehrfache Erstattung der
Kosten der Bahncard (z.B. durch Dritte) ist ausgeschlossen. - Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Benutzung
des PKW vorzuziehen. Wird zur Wahrnehmung der Aufgaben ein
eigener privater PKW benutzt, so beträgt die
Erstattungspauschale 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. Zum
Nachweis der Kilometer ist der Reisekostenabrechnung eine
Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Strecke beizufügen. - Bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges werden
0,20 €/km erstattet. - Grundsätzlich dürfen Reisen im Auftrag des Kreisverbandes mit
dem Flugzeug aus Klimaschutzgründen nicht getätigt werden.
Ausnahmen sind mit Begründung möglich und bedürfen des
Beschlusses des Kreisverbandes. In diesen Fällen muss die bei
diesem Flug entstandene Menge klimarelevanter Treibhausgase
durch Klimaschutzprojekte (bspw. über „atmosfair“) eingespart
werden.
- Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die nachgewiesenen
- 2.2. Verpflegungsmehraufwendungen
- Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inland kann
nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Pauschalsätzen
nach § 9 Absatz 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet werden. - Zur Abrechnung muss das Formular vollständig, also immer mit
Datum und Uhrzeit, ausgefüllt sein! Dauert die Reise über
einen Kalendertag an, ist die Abwesenheitszeit für jeden
einzelnen Kalendertag getrennt zu erfassen. Die entsprechenden
Erstattungssätze sind anschließend zu summieren. - Dienstreisen ins Ausland bedürfen eines gesonderten
Beschlusses des Kreisvorstandes. Bei Auslandsdienstreisen
werden die Erstattungen entsprechend der jeweiligen
steuerlichen Ländergruppeneinteilung (EStR 119(4)) pauschal
oder nach Beleg vorgenommen.
- Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen im Inland kann
- 2.3. Übernachtungsaufwendungen
- Übernachtungskosten werden nach Beleg erstattet. Ohne Beleg
können Übernachtungsaufwendungen mit maximal 20,00 € pauschal
erstattet werden. Ist eine Mahlzeit bereits pauschal im Übernachtungspreis
enthalten oder anderweitig unentgeltlich zur Verfügung
gestellt worden, so werden pro Mahlzeit Verpflegungspauschalen
von der Verpflegungsmehraufwandserstattung abgezogen.
Dabei werden folgende Pauschalen angesetzt:- für ein Frühstück 20% der Ganztagespauschale
- für ein Mittagessen 40% der Ganztagespauschale
- für ein Abendessen 40% der Ganztagespauschale
Dabei gilt bei allen abrechnungsfähigen Dienstreisen
unabhängig von der Gesamtdauer immer die Ganztagespauschale
als Berechnungsgrundlage für diesen Abzugsbetrag.- Bei Auslandsdienstreisen erfolgt die Erstattung entsprechend
der jeweiligen steuerlichen Ländergruppeneinteilung pauschal
oder nach Beleg.
- Übernachtungskosten werden nach Beleg erstattet. Ohne Beleg
- 2.4. Sachaufwendungen
- Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen
erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der
abzurechnenden Tätigkeit stehen. Ohne Belegnachweis werden
Sachaufwendungen nicht erstattet. Wenn Belege abhanden-
gekommen sind und der verloren gegangene Einzelbeleg den
Betrag von 25,00 € überschreitet, ist eine Erstattung nur
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses möglich.
- Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen
- 2.5. Weitergehende Aufwendungen
- Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst
sind, oder Ausnahmen von obigen Regelungen, können im Wege
einer Ausnahmeregelung über einen Vorstandsbeschluss erstattet
werden.
- Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattung erfasst
- 2.1. Fahrtkosten
§14 Abrechnungsregelung und Fristen
- Mit Rücksicht auf die Kassenlage werden die Mitglieder und andere
beauftragte Personen darum gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder
einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen. Die
entsprechende Spendenbescheinigung erstellt die/der Schatzmeister*in.
- Alle Kostenerstattungen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach
Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Formular zu
beantragen.
- Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15.2. des Folgejahres geltend
gemacht werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.
§15 Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung am 15.03.2020 in Kraft.
Änderungsanträge
- Globalalternative: F1-Neu-Neu (Christian Franke-Langmach, Eingereicht)
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